Regel 157 - Berufung gegen die Kostenentscheidung
Gegen die Kostenentscheidung des Berichterstatters kann nur gemäß Regel 221 Berufung vor dem Berufungsgericht eingelegt werden.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 69
Regel 157 - Berufung gegen die Kostenentscheidung
Gegen die Kostenentscheidung des Berichterstatters kann nur gemäß Regel 221 Berufung vor dem Berufungsgericht eingelegt werden.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 69