Regel 51 - Replik auf die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage
Der Kläger kann innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage eine Replik auf die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage einreichen, gegebenenfalls zusammen mit einer Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents gemäß den Regeln 43.3 und 55 sowie einer Erwiderung auf die Verletzungswiderklage gemäß Regel 56.1.
Regel 51 - Replik auf die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage
Der Kläger kann innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage eine Replik auf die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage einreichen, gegebenenfalls zusammen mit einer Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents gemäß den Regeln 43.3 und 55 sowie einer Erwiderung auf die Verletzungswiderklage gemäß Regel 56.1.