Regel 284 - Pflicht der Vertreter, Sachverhalte oder Fälle nicht falsch darzustellen
Vertreter der Parteien dürfen Fälle oder Sachverhalte vor dem Gericht weder wissentlich noch aufgrund fahrlässiger Unkenntnis falsch darstellen.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 48 Absatz 6
Regel 284 - Pflicht der Vertreter, Sachverhalte oder Fälle nicht falsch darzustellen
Vertreter der Parteien dürfen Fälle oder Sachverhalte vor dem Gericht weder wissentlich noch aufgrund fahrlässiger Unkenntnis falsch darstellen.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 48 Absatz 6