Regel 226 - Inhalt der Berufungsbegründung
Die Berufungsbegründung muss enthalten:
(a) die Angabe der Teile der Entscheidung oder Anordnung, die angefochten werden,
(b) die Gründe für die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung oder Anordnung und
(c) die Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Berufung gemäß Regel 222.1 und .2 stützt.
Regel 226 - Inhalt der Berufungsbegründung
Die Berufungsbegründung muss enthalten:
(a) die Angabe der Teile der Entscheidung oder Anordnung, die angefochten werden,
(b) die Gründe für die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung oder Anordnung und
(c) die Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Berufung gemäß Regel 222.1 und .2 stützt.