Regel 26 - Gebühr für die Widerklage auf Nichtigerklärung
Der Beklagte hat die Gebühr für die Widerklage auf Nichtigerklärung gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend.
Regel 26 - Gebühr für die Widerklage auf Nichtigerklärung
Der Beklagte hat die Gebühr für die Widerklage auf Nichtigerklärung gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend.