Regel 297 - Wiederaufnahme des Verfahrens
Eine Entscheidung gemäß Regel 296.2, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor Ende der Aussetzung anordnet, erfolgt durch Anordnung des Berichterstatters nach Anhörung der Parteien. Der Berichterstatter kann die Angelegenheit an den Spruchkörper verweisen.
Regel 297 - Wiederaufnahme des Verfahrens
Eine Entscheidung gemäß Regel 296.2, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor Ende der Aussetzung anordnet, erfolgt durch Anordnung des Berichterstatters nach Anhörung der Parteien. Der Berichterstatter kann die Angelegenheit an den Spruchkörper verweisen.