Regel 188 - Vernehmung eines gerichtlichen Sachverständigen
Die Regeln 178 bis 180 gelten für einen gerichtlichen Sachverständigen entsprechend.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 57
Regel 188 - Vernehmung eines gerichtlichen Sachverständigen
Die Regeln 178 bis 180 gelten für einen gerichtlichen Sachverständigen entsprechend.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 57