Regel 23 - Einreichung der Klageerwiderung
Der Beklagte hat die Klageerwiderung innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Klageschrift einzureichen.
Regel 23 - Einreichung der Klageerwiderung
Der Beklagte hat die Klageerwiderung innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Klageschrift einzureichen.