Regel 95 - Sonderregelung für das Zwischenverfahren (Ex-parte-Verfahren)
Während des Zwischenverfahrens fordert der Berichterstatter den Kläger auf mitzuteilen, ob er die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wünscht. Der Berichterstatter kann von sich aus eine mündliche Verhandlung anberaumen.
Regel 95 - Sonderregelung für das Zwischenverfahren (Ex-parte-Verfahren)
Während des Zwischenverfahrens fordert der Berichterstatter den Kläger auf mitzuteilen, ob er die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wünscht. Der Berichterstatter kann von sich aus eine mündliche Verhandlung anberaumen.