Regel 87 - Gründe für eine Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes
Eine Klage gegen eine Entscheidung des Amtes kann aus folgenden Gründen eingereicht werden:
(a) Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 oder die Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 oder eine sich auf deren Anwendung beziehende Vorschrift,
(b) Verstoß gegen eine der Durchführungsbestimmungen des Europäischen Patentamts zur Ausführung der in Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 genannten Aufgaben,
(c) Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften,
(d) Amtsmissbrauch.
Regel 87 - Gründe für eine Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes
Eine Klage gegen eine Entscheidung des Amtes kann aus folgenden Gründen eingereicht werden:
(a) Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 oder die Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 oder eine sich auf deren Anwendung beziehende Vorschrift,
(b) Verstoß gegen eine der Durchführungsbestimmungen des Europäischen Patentamts zur Ausführung der in Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 genannten Aufgaben,
(c) Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften,
(d) Amtsmissbrauch.