Regel 52 - Duplik auf die Replik
Der Beklagte kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Replik eine Duplik auf die Replik auf die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage einreichen, gegebenenfalls zusammen mit einer Replik auf die Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents gemäß den Regeln 43.3 und 55 sowie einer Replik auf die Erwiderung auf die Verletzungswiderklage gemäß Regel 56.3 einreichen. Die Duplik ist auf die in der Replik enthaltenen Vorbringen zu beschränken.
Regel 52 - Duplik auf die Replik
Der Beklagte kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Replik eine Duplik auf die Replik auf die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage einreichen, gegebenenfalls zusammen mit einer Replik auf die Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents gemäß den Regeln 43.3 und 55 sowie einer Replik auf die Erwiderung auf die Verletzungswiderklage gemäß Regel 56.3 einreichen. Die Duplik ist auf die in der Replik enthaltenen Vorbringen zu beschränken.