Regel 336 - Ausübung der Verfahrensleitungsbefugnisse
Das Gericht kann seine Verfahrensleitungsbefugnisse, wenn nicht anders bestimmt, auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen ausüben.
Regel 336 - Ausübung der Verfahrensleitungsbefugnisse
Das Gericht kann seine Verfahrensleitungsbefugnisse, wenn nicht anders bestimmt, auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen ausüben.