Regel 246 - Inhalt des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens
1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens muss enthalten:
(a) die Namen des Antragstellers und des Vertreters des Antragstellers,
(b) die postalische und elektronische Adresse für die Zustellung an den Antragsteller und die Namen und Adressen der Zustellungsbevollmächtigten und
(c) die Angabe der zu überprüfenden Entscheidung.
2. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens muss die Gründe für eine Aufhebung der Endentscheidung sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich der Antrag stützt.
Regel 246 - Inhalt des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens
1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens muss enthalten:
(a) die Namen des Antragstellers und des Vertreters des Antragstellers,
(b) die postalische und elektronische Adresse für die Zustellung an den Antragsteller und die Namen und Adressen der Zustellungsbevollmächtigten und
(c) die Angabe der zu überprüfenden Entscheidung.
2. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens muss die Gründe für eine Aufhebung der Endentscheidung sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich der Antrag stützt.