Regel 21 - Berufung gegen eine Entscheidung oder Anordnung aufgrund eines Einspruchs
1. Gegen eine Entscheidung des Berichterstatters, dem Einspruch stattzugeben, kann gemäß Regel 220.1(a) Berufung eingelegt werden. Gegen eine Entscheidung des Berichterstatters, den Einspruch zurückzuweisen, kann nur gemäß Regel 220.2 Berufung eingelegt werden.
2. Wird Berufung eingelegt, kann der Berichterstatter oder das Berufungsgericht auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei das erstinstanzliche Verfahren aussetzen.
Regel 21 - Berufung gegen eine Entscheidung oder Anordnung aufgrund eines Einspruchs
1. Gegen eine Entscheidung des Berichterstatters, dem Einspruch stattzugeben, kann gemäß Regel 220.1(a) Berufung eingelegt werden. Gegen eine Entscheidung des Berichterstatters, den Einspruch zurückzuweisen, kann nur gemäß Regel 220.2 Berufung eingelegt werden.
2. Wird Berufung eingelegt, kann der Berichterstatter oder das Berufungsgericht auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei das erstinstanzliche Verfahren aussetzen.