Artikel 83 - Offenbarung der Erfindung
Die Erfindung ist in der europäischen Patentanmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
Anmerkungen
- Siehe Entscheidung/Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer G 2/93, G 2/98 (Anhang I).
Artikel 83 - Offenbarung der Erfindung
Die Erfindung ist in der europäischen Patentanmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
Anmerkungen
- Siehe Entscheidung/Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer G 2/93, G 2/98 (Anhang I).