
Das Verfahren zur Beweissicherung vor dem EPG [Regeln 192 ff.]
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- Angaben gemäß R. 13-1 (a) bis (i)
- Genaue Angabe der beantragten Maßnahmen einschließlich des genauen Ortes der zu sichernden Beweismittel [R. 196-1]
- Gründe für die vorgeschlagenen Maßnahmen
- Tatsachen und Beweismittel zur Stützung des Antrags
- Bei einem vor einem Hauptsacheverfahren eingereichten Antrag: eine kurze Beschreibung der vor dem Gericht zu erhebenden Klage
- Bei der Kammer, bei der der Antragsteller das Hauptsacheverfahren eingeleitet hat oder einzuleiten beabsichtigt [R. 192-1]
- Über das Online-IT-System des Gerichts
- Ausführliche Beschreibung mit oder ohne Entnahme von Proben
- Dingliche Beschlagnahme der mutmaßlich verletzenden Erzeugnisse
- Dingliche Beschlagnahme der zur Herstellung und/oder zum Vertrieb dieser Erzeugnisse verwendeten Materialien und Geräte sowie aller zugehörigen Unterlagen
- Sicherung und Offenlegung digitaler Medien und Daten [R. 196-1]
- Eine Fachperson oder ein Sachverständiger mit Gewähr für Sachkunde, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (kein Mitarbeiter oder Leiter des Antragstellers) [R. 196-4]
- Schutz vertraulicher Informationen [R. 190-1]
- Angemessene Sicherheit für Prozesskosten, Auslagen und die Entschädigung des Antragsgegners [R. 196-6]
- Aufhebung der Beweissicherungsmaßnahmen, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von 31 Kalendertagen oder 20 Arbeitstagen, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist, ab dem Tag der Maßnahmen ein Hauptsacheverfahren einleitet [Art. 60 UPC Agreement]