
Opt-outs aus der Zuständigkeit des EPG
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- Vor dem Inkrafttreten des EPG während der vorläufigen Anwendungsphase („Sunrise Period“), die am 1. März 2023 begann [R. 5-12]
- Während einer Übergangszeit von mindestens 7 Jahren ab dem Inkrafttreten des EPG, sofern nicht bereits eine Klage vor dem EPG erhoben wurde [Art. 83 (1) und (3) UPCA]
[R. 5-1 und R. 5-3]
- Der tatsächliche Patentinhaber bzw. Anmelder
(kann vom eingetragenen Inhaber bzw. Anmelder abweichen)
- Bei gemeinschaftlichem Eigentum am europäischen Patent: alle tatsächlichen Mitinhaber
- Online bei der Kanzlei des EPG über das Fallverwaltungssystem (keine amtliche Gebühr ist fällig) - Ein Inhaber kann mehrere Opt-out-Anträge in einem einzigen Schritt einreichen
- Ein Opt-in ist möglich, sofern nicht eine Klage vor einem nationalen Gericht anhängig ist oder jemals anhängig war [Art. 83-4 UPCA]
[R5-7]
- Der tatsächliche Patentinhaber bzw. Anmelder
(kann vom eingetragenen Inhaber bzw. Anmelder abweichen)
- Bei gemeinschaftlichem Eigentum am europäischen Patent: alle tatsächlichen Mitinhaber
- Online bei der Kanzlei des EPG über das Fallverwaltungssystem (keine amtliche Gebühr ist fällig) - Ein zweites Opt-out ist nicht möglich