
Verletzungsklage vor dem EPG
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Mögliches anschließendes Verfahren zur Festsetzung von Schadensersatz und/oder Kosten
Mit der Klageerwiderung im Verletzungsverfahren eingereicht. Die Widerklageerwiderung ist mit der Replik auf die Klageerwiderung verbunden.
Mit der Erwiderung auf die Nichtigkeitswiderklage verbunden.
Wann: Innerhalb von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger von der letzten die Klage rechtfertigenden Tatsache Kenntnis erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen müssen
Wer: Hauptsächlich der alleinige Inhaber oder Mitinhaber des Patents oder ergänzenden Schutzzertifikats, der ausschließliche Lizenznehmer, sofern der Lizenzvertrag nichts anderes bestimmt und der Patentinhaber zuvor unterrichtet wird, sowie jede nach ihrem nationalen Recht klageberechtigte Person, die von einem Patent betroffen ist
Der Inhaber einer nicht ausschließlichen Lizenz darf nur vor dem Gericht klagen, wenn der Patentinhaber zuvor unterrichtet wird und soweit der Lizenzvertrag dies ausdrücklich gestattet
Wo:
- Lokal- oder Regionalkammer am Ort der Verletzung oder am Sitz eines der Beklagten
- Zentralkammer, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in einem Vertragsmitgliedstaat hat oder keine Lokal- oder Regionalkammer besteht
- Jede Kammer, wenn die Parteien dies vereinbaren
Sprache:
- Amtssprache der Lokal- oder Regionalkammer
- Eine der Amtssprachen oder eine der benannten EPA-Sprachen (Lokal- oder Regionalkammer)